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Gutachten Lichtimmission (EDEKA)

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6.0 Zusammenfassung

Es handelt sich hier um eine sanierte Industrieanlage, ehemals Schuhfabrik, die auch in der früheren Nutzung eng mit dem Wohngebiet verbunden war. Hieraus leitet sich gemäß Ministerialblatt Nr. 64 vom 02.11.2000 (LAI) eine besondere Pflicht aller Beteiligten auf gegenseitige Rücksichtnahme ab. Diese Rücksichtnahme kann somit auch den Bewohnern abverlangt werden. Eine Erhöhung der Lichtimmission im zu erwartenden Rahmen, ist in derartigen Mischgebieten durchaus als zumutbar zu betrachten.

Die Raumaufhellung durch die zusätzliche Beleuchtungsanlage des Schornsteins, kann im Hinblick auf die bereits vorhandene Lichtimmission durch Parkplatz, Straßen- und Objektbeleuchtungen als vernachlässigbar eingestuft werden.
Eine psychologische Blendung kann durch die Punktstrahler an der Schornstein-Vorderseite auftreten.

Zur abschließenden Feststellung und Dokumentation des Ist-Zustandes sollten durch Messungen die blendrelevanten Kenngrößen der Beleuchtungsanlage des Schornsteins und die Beleuchtungsstärke an den Fensterebenen der in Punkt 1.1 aufgeführten Häuser ermittelt werden.

Als weitere Maßnahmen zur Minderung von Auswirkungen, die nur im praktischen Betrieb dieser Anlage offenbar werden, bietet sich die Installation von z.B. zeitabhängiger Steuerung, speziellen Lamellenrastern, etc. an.


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